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   FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2014 - 2 K 1976/12   

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https://dejure.org/2014,43468
FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2014 - 2 K 1976/12 (https://dejure.org/2014,43468)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.11.2014 - 2 K 1976/12 (https://dejure.org/2014,43468)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. November 2014 - 2 K 1976/12 (https://dejure.org/2014,43468)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009, § 12 Nr 1 EStG 2009, EStG VZ 2009
    Betriebsstättenbegriff i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer den Fahrtkostenabzug begrenzenden Betriebsstätte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbeschränkter Abzug von Fahrtkosten eines freiberuflich tätigen Musiklehrers zu Unterrichtsräumen einer Musikschule an mehreren Standorten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unbeschränkter Abzug von Fahrtkosten eines freiberuflich tätigen Musiklehrers zu Unterrichtsräumen einer Musikschule an mehreren Standorten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 367
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 36/10

    Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen - Regelmäßige

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2014 - 2 K 1976/12
    Diese Rechtsprechung hat der 6. BFH-Senat am 9. Juni 2011 in gleich mehreren Entscheidungen (VI R 55/10, BStBl II 2012 Seite 38; VI R 36/10, BStBl II 2012 Seite 38 und 58/09, BStBl II 2012 Seite 34) aufgegeben und sich nunmehr auf den Standpunkt gestellt, dass der ortsgebundene Mittelpunkt nur an einem Ort liegt.

    Im Streitfall ist deshalb von einer Auswärtstätigkeit ohne regelmäßige Arbeitsstätte auszugehen mit der Folge, dass die Fahrtkosten in voller Höhe abzugsfähig sind, wäre der Kläger Arbeitnehmer (BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, a. a. O.).

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2014 - 2 K 1976/12
    Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 25/04 , BStBl II 2005 Seite 791 ) und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BStBl II 2012 Seite 825).

    Diese Rechtsprechung hat der 6. BFH-Senat am 9. Juni 2011 in gleich mehreren Entscheidungen (VI R 55/10, BStBl II 2012 Seite 38; VI R 36/10, BStBl II 2012 Seite 38 und 58/09, BStBl II 2012 Seite 34) aufgegeben und sich nunmehr auf den Standpunkt gestellt, dass der ortsgebundene Mittelpunkt nur an einem Ort liegt.

  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 33/10

    Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als weiträumige Betriebsstätte

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2014 - 2 K 1976/12
    Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist - im Unterschied zur Geschäftseinrichtung oder Anlage im Sinne des § 12 Satz 1 AO - nicht erforderlich (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 18. September 1991 XI R 34/90, BStBl II 1992 Seite 90; BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 33/10, BStBl II 2014 Seite 777).

    c) Da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG auf die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG verweist, hat es die bisherige BFH-Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung für geboten erachtet, den Begriff der Betriebsstätte und den dort in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG verwendeten Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte gleichermaßen auszulegen (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 33/10, a. a. O., m. w. N.).

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2014 - 2 K 1976/12
    Bei dieser Sachlage scheidet eine Schätzung der betrieblich veranlassten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 (GrS 1/06, BStBl II 2010 Seite 672) von vornherein aus.
  • BFH, 05.02.2010 - IV B 57/09

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Auslandsreise als Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2014 - 2 K 1976/12
    Greifen nämlich die nicht unbedeutenden betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen auch nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH insgesamt nicht in Betracht (vgl. z. B.: BFH-Beschluss vom 5. Februar 2010 IV B 57/09, BFH/NV 2010 Seite 880; BFH-Beschluss vom 2. Juli 2012 III B 243/11, BFH/NV 2012 Seite 1597; BFH-Urteil vom 7. Mai 2013 VIII R 51/10, BStBl II 2013 Seite 808).
  • BFH, 02.07.2012 - III B 243/11

    Keine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2014 - 2 K 1976/12
    Greifen nämlich die nicht unbedeutenden betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen auch nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH insgesamt nicht in Betracht (vgl. z. B.: BFH-Beschluss vom 5. Februar 2010 IV B 57/09, BFH/NV 2010 Seite 880; BFH-Beschluss vom 2. Juli 2012 III B 243/11, BFH/NV 2012 Seite 1597; BFH-Urteil vom 7. Mai 2013 VIII R 51/10, BStBl II 2013 Seite 808).
  • BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10

    Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2014 - 2 K 1976/12
    Greifen nämlich die nicht unbedeutenden betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen auch nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH insgesamt nicht in Betracht (vgl. z. B.: BFH-Beschluss vom 5. Februar 2010 IV B 57/09, BFH/NV 2010 Seite 880; BFH-Beschluss vom 2. Juli 2012 III B 243/11, BFH/NV 2012 Seite 1597; BFH-Urteil vom 7. Mai 2013 VIII R 51/10, BStBl II 2013 Seite 808).
  • FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 7 K 982/12

    Rechtmäßigkeit der Minderung des Gewinns bzgl. Fahrtkosten und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2014 - 2 K 1976/12
    Vielmehr komme es entscheidend auf die Bedeutung an, die die jeweilige betriebliche Betätigung im Wohnhaus in funktionaler Hinsicht für die Berufsausübung insgesamt habe (mit Hinweis auf das Urteil des FG Bremen vom 21. Juli 1996, 4 95 097 K , EFG 1997 Seite 98 und das Urteil des FG Düsseldorf vom 6. Juni 2012, 7 K 982/12, EFG 2012 Seite 2190).
  • BFH, 27.10.2011 - VI R 52/10

    Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2014 - 2 K 1976/12
    Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 25/04 , BStBl II 2005 Seite 791 ) und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BStBl II 2012 Seite 825).
  • BFH, 18.09.1991 - XI R 34/90

    Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit eines Händlers auf Jahr-

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2014 - 2 K 1976/12
    Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist - im Unterschied zur Geschäftseinrichtung oder Anlage im Sinne des § 12 Satz 1 AO - nicht erforderlich (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 18. September 1991 XI R 34/90, BStBl II 1992 Seite 90; BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 33/10, BStBl II 2014 Seite 777).
  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

  • BFH, 15.03.2005 - VI B 89/04

    Häusliches Arbeitszimmer - funktionale Einheit

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 25/04

    Keine Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ab

  • BFH, 19.08.2005 - VI B 39/05

    Häusliches Arbeitszimmer - Archivraum

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 93/04

    Rettungsassistent - Verpflegungsmehraufwand

  • BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09

    Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn - Zweck des Zuschlags nach §

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 58/09

    Regelmäßige Arbeitsstätte

  • BFH, 18.04.2012 - X R 57/09

    Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtungen in einer Gaststätte -

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 56/10

    Aufwendungen für ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus

  • BFH, 10.10.2012 - VIII R 44/10

    Arbeitszimmer einer Musikerin - Gegenstand des Verfahrens bei Änderung des

  • BFH, 24.10.2012 - IX R 35/11

    Kein Werbungskostenabzug für Schuldzinsen aus privater Darlehensforderung

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

  • FG Baden-Württemberg, 27.10.2011 - 3 K 1849/09

    Nur eine ("regelmäßige") Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG bei

  • FG Münster, 22.03.2013 - 4 K 4834/10

    Entfernungspauschale, tatsächliche Kosten

  • FG Münster, 10.07.2013 - 10 K 1769/11

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: Unbeschränkter Abzug der Fahrtkosten

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.10.2017 - 6 K 604/15

    Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Waldgebiet als Betriebsausgaben -

    Unter dem Begriff der Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ist der Ort zu verstehen, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 18. September 1991 XI R 34/90, BStBl II 1992, 90; BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 33/10, BStBl II 2014 Seite 777; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. November 2014 2 K 1976/12, EFG 2015, 367 Rn. 16; eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist - im Unterschied zur Geschäftseinrichtung oder Anlage im Sinne des § 12 Satz 1 AO - nicht erforderlich).
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